Der Geltungsbereich der Trägerzulassung erstreckt sich auf folgende Fachbereiche (§ 5 AZAV):
Nr. 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 2: Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 3: Maßnahmen der beruflichen Ausbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 4: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch