Qualifizierungschancengesetz 2019
Qualifizierungschancengesetz 2019
Pflegedienste, Krankenhäuser und Altenpflegeheime erhalten mehr Zuschüsse zu Fort- und Weiterbildungskosten
Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt eine Ausdehnung der Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ziel dieser Maßnahme ist es u.a. Beschäftigte bereits während ihrer Tätigkeit auf den digitalen Strukturwandel vorzubereiten und Arbeitslosigkeit im Vorfeld zu verhindern.
Pflegeinrichtungen, die ihren Mitarbeitern frühzeitig Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln wollen, die über die Anforderungen des bisherigen Berufsfeldes hinausgehen, werden dabei von der Bundesagentur für Arbeit finanziell unterstützt.
Die Weiterbildung muss mindestens 4 Wochen betragen und darf nur extern von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden.
Ergänzend dazu, wird die Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit ausgebaut werden, um gezielt neue Berufs- und Tätigkeitsfelder zu erschließen.
Der §82 SGB III regelt welche Qualifizierungsmaßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden dürfen. Folgende Kriterien müssen dabei berücksichtigt werden:
Allgemeingültigkeit
Die Weiterbildung soll auf die Zukunft ausgerichtet sein und keine Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die den aktuellen Job betreffen. Es darf also keine arbeitsplatzbezogen Weiterbildung sein.
Zeitlicher Abstand
Die Berufsausbildung darf nicht länger kürzer als die 4 Jahre zurückliegen.
Verhältnismäßigkeit
Die Abstände zwischen zwei Weiterbildungen müssen mindestens 4 Jahre betragen.
Externe Durchführung
Die Weiterbildung muss bei einem externen und zertifizierten Weiterbildungsträger durchgeführt werden. Auch Inhouse-Schulungen sind möglich, wenn diese durch externe und anerkannte Einrichtungen durchgeführt werden.
Förderungswürdigkeit
Weiterbildungen für Berufe die dem digitalen Strukturwandel unterlegen sind, werden bevorzugt betrachtet.
